Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Baubranche

15.07.2009
Sozialversicherung

Wird die Erbringung von Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmer (Auftraggeber) an ein anderes Unternehmen (Auftragnehmer = Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet nach dem neuen § 67 a ASVG der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen, die der Subunternehmer an österreichische Krankenversicherungsträger (GKK) abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20% des gezahlten Werklohns, sofern keiner der beiden Haftungsbefreiungsgründe vorliegt.

Die Haftung entfällt einerseits, wenn der Auftraggeber gleichzeitig mit der Leistung des Werklohns den Haftungsbetrag von 20% des mit dem Subunternehmer vereinbarten Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebiets-krankenkasse überweist. An den Subunternehmer werden nur die restlichen 80% bezahlt. Der vom Auftraggeber an das Dienstleistungszentrum überwiesene Haftungsbetrag wird an den Krankenversicherungsträger des Subunternehmers weitergeleitet und auf dessen Beitragskonto gut gebucht.

Andererseits entfällt die Haftung, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Liste) geführt wird. In dieser Liste werden nur Unternehmer aufgenommen, die einen schriftlichen Antrag stellen und insbesondere keine Beitragsrückstände vor Antragstellung aufweisen. Diese Liste wird tagesaktuell geführt werden. Weiters wird eine elektronische Einsichtnahme kostenlos zur Verfügung stehen.

Diese neue Regelung gilt im Wesentlichen für Generalunternehmer oder andere Bauunternehmer, die Subunternehmer beschäftigen. Sie kommt nicht für Bauherren, die Letztverbraucher sind, zur Anwendung.

Die Haftung ist zwar mit 20% des geleisteten Werklohns betraglich begrenzt und tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns ein. Allerdings umfasst die Haftung alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung des Werklohns erfolgt ist, vom beauftragten Unternehmer (Subunternehmer) zu entrichten sind, sodass sich die Haftung nicht nur auf die Beiträge, die auf den erteilten Subauftrag entfallen, beschränkt. Sie kann jedoch erst geltend gemacht werden, wenn gegen den Beitragsschuldner zur Hereinbringung der Beiträge erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand beim Subunternehmer vorliegt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie über folgenden Link:

Die Auftraggeberhaftung in Frage und Antwort

Kontakt

Mag. Gerald Pilz
gerald.pilz@pilz-rath.at
03112 / 25 81-0

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