Das Mehrwertsteuer-Paket

06.12.2009
Steuerrecht

Mit dem von der EU verabschiedeten Mehrwertsteuer-Paket, das in Österreich durch das Budgetbegleitgesetz 2009 in den österreichischen Rechtsbestand übernommen wurde, wird der Leistungsort der grenzüberschreitenden Dienstleistungen grundsätzlich neu geregelt, eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Dienstleistungen eingeführt, sowie das Verfahren der Vorsteuererstattung umfassend reformiert. Die neuen Bestimmungen treten mit 1.1.2010 in Kraft.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die neuen Bestimmungen geben.

• Änderung des Leistungsortes für Dienstleistungen

Die Änderungen betreffen den Ort der sonstigen Leistung, worunter in erster Linie sogenannte Dienstleistungen verstanden werden. Lieferungen (Verschaffen der Verfügungsmacht über einen Gegenstand) sind davon nicht betroffen. Unter den Ortsbestimmungen des Umsatzsteuergesetzes versteht man jene umsatzsteuerliche Regelungen, die festlegen, wo – in welchem Land – ein Umsatz besteuert werden soll.

Ab 1.1.2010 ist für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an einen Privaten erbracht wird. Grundsätzlich gilt (Generalklausel):

- Bei einer Dienstleistung an einen Unternehmer – Business to Business-Leistung (B2B) – gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip. Der Leistungsort für „B2B“Umsätze wird grundsätzlich durch den Unternehmensort des Leistungsempfängers bestimmt. Für diese grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen EU-Unternehmern ist zwingend der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge) vorgesehen.

Die Vereinfachung besteht also insbesondere darin, dass sich der leistende Unternehmer künftig nicht mehr aufgrund von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers für umsatzsteuerliche Zwecke registrierten lassen muss. Die Rechnung des leistenden Unternehmers ist netto ohne Ausweis der Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) auszustellen.

- Bei einer Dienstleistung an Nichtunternehmer (Konsumenten, Private) – Business to Consumer-Leistung (B2C) – kommt grundsätzlich das Unternehmensortprinzip zur Anwendung, sodass die sonstige Leistung am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig ist.

Fazit ist, dass künftig dem Nachweis des Empfängers über die unternehmerische Tätigkeit entscheidende Bedeutung zukommt. Als Nachweis, das der Leistungsempfänger Unternehmer ist, wird in erster Linie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) dienen. Eine Abfrage der Richtigkeit der UID-Nummer kann bereits über FinanzOnline vorgenommen werden. Insbesondere bei Drittlandsunternehmer wird man jedoch auf andere Nachweise wie Unternehmerbestätigungen, Gewerbeberechtigungen zurückgreifen müssen.

Diese Neuregelung vereinfacht auf den ersten Blick die prinzipielle Regelung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen. Leider gibt es auch weiterhin noch zahlreiche Ausnahmen von der Generalklausel, die u.a. für Vermittlungsleistungen, Grundstücksleistungen, Beförderungsleistungen oder Tätigkeitsleistungen zur Anwendung kommen. Es werden auch neue Leistungsortregeln eingeführt, wie beispielsweise bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln (mehr als 30 Tage), worunter das KFZ-Leasing fällt. Wenn daher ein österreichischer Unternehmer von einer deutschen Leasinggesellschaft einen PKW langfristig mietet, gilt ab 1.1.2010 das Empfängerortprinzip, d.h. die sonstige Leistung (Leasing) ist in Österreich steuerbar (Reverse-Charge-Verfahren ohne Vorsteuerabzug).

In der Praxis ist der Leistungsort trotz Vereinfachung oftmals nicht leicht zu ermitteln. Es ist daher regelmäßig der der Leistung zugrunde liegende Sachverhalt eingehend zu prüfen, um eine richtige umsatzsteuerliche Behandlung vornehmen zu können (siehe dazu die Übersichtstabelle zum Download).

• Neue Meldepflichten ab 2010

Zusätzlich zu den oben angeführten Änderungen ist es auch zu einer Ausweitung der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) gekommen. Ab 1.1.2010 müssen Unternehmer – neben innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aufgrund der B2B-Generalklausel (Empfängerortprinzip) kommt, in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen.

Zu beachten ist, dass die Frist zur Einbringung der Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2009 beginnen, von bisher „15. des Zweitfolgemonats“ auf „Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats und damit um 2 Wochen verkürzt wurde und dass die Angaben für den Meldezeitraum zu machen sind, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird, d.h. unabhängig von der Rechnungsausstellung.

Pro Leistungsempfänger ist der Gesamtbetrag der an diesen erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, sowie die eigene UID-Nummer als auch jene des Leistungsempfängers anzugeben.

Da es sich bei der Zusammenfassenden Meldung um eine Abgabenerklärung handelt, kann die Abgabe durch die Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung kann überdies ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

• Vorsteuer-Erstattungsverfahren für EU-Unternehmer

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Ab 1.1.2010 sind Anträge auf Erstattung der Vorsteuer nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Erstattung einzureichen, sondern über ein im Ansässigkeitsstaat eingerichtetes elektronisches Portal (zwingend elektronisches Verfahren). Österreichische Unternehmer können daher künftig die Anträge für alle Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg beim eigenen Finanzamt stellen. Der Unternehmer erhält vom Ansässigkeitsstaat eine elektronische Bestätigung über das Einlangen des Erstattungsantrages (wie DataBox bei FinanzOnline). Der Ansässigkeitsstaat leitet den Erstattungsantrag an den Erstattungsstaat auf elektronischem Weg weiter.

Der Ansässigkeitsstaat prüft den Antrag auf Vollständigkeit und auf dessen Zulässigkeit, insbesondere auch ob die Unternehmereigenschaft des Antragstellers vorliegt. Es entfällt daher das Erfordernis der Übermittlung einer Unternehmerbescheinigung. Durch das elektronische Verfahren entfällt grundsätzlich auch die Vorlage von Originalrechnungen. Der Erstattungsstaat kann allerdings die Vorlage von Rechnungen in Kopie verlangen.

Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30.9. des Folgejahres elektronisch einzureichen. Die Vor-steuererstattung hat innerhalb bestimmter Fristen ab Einlangen des Antrages zu erfolgen (Frist beträgt grundsätzlich 4 Monate, bei Anforderung zusätzlicher Information bis zu 8 Monaten). Erfolgt die Erstattung zu einem späteren Zeitpunkt, hat der Erstattungsberechtigte Anspruch auf Säumnisabgeltung.
Die Vorsteuererstattung für Nicht-EU-Unternehmer bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Wesentlichen unverändert.

Kontakt

Mag. Gerald Pilz
gerald.pilz@pilz-rath.at
03112 / 25 81-0