Die aktuellen Zinssätze der Finanzverwaltung

19.08.2009
Steuerrecht

Stundungszinsen

Wenn für bereits fällige Steuerschulden ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wird, werden von der Finanzverwaltung Stundungszinsen in Rechnung gestellt. Die Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den die Republik Österreich dadurch erleidet, dass der geschuldete Abgabenbetrag nicht am Tag der Fälligkeit bezahlt wird. Eine Zahlungserleichterung kann eine Stundung des offenen Abgabenbetrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. eine Entrichtung der offenen Abgabenschulden in Form von Raten sein.

Aussetzungszinsen

Wird durch einen Bescheid eine Abgabe vorgeschrieben und ist der Steuerpflichtige mit der Festsetzung der Abgabe nicht einverstanden, so kann gegen diesen Bescheid ein Rechtmittel (Berufung) ergriffen werden. Die Einbringung einer Berufung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Steuerschuld. Um die Steuer (zumindest vorerst)nicht zahlen zu müssen, kann sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Steuerschuld behelfen. Eine Aussetzung der Einhebung der offenen Steuerschuld ist allerdings nicht zu bewilligen, soweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. Sollte nunmehr durch eine endgültige Entscheidung der Finanzverwaltung die offene Steuerschuld zu bezahlen sein, so hat der Steuerpflichtige für die Dauer dieses Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen zu entrichten.

Anspruchszinsen

Ab der Veranlagung der Steuererklärungen 2000 verlangt der Finanzminister auch für Steuernachzahlungen sogenannte Anspruchszinsen. Der für die Verzinsung relevante Zeitraum beginnt jeweils mit 1. Oktober, der Entstehung des Abgabenanspruches, des folgenden Jahres (z.B. für Abgaben des Jahres 2001 beginnt die Verzinsung mit 1. Oktober 2002) und endet mit der Erlassung des entsprechenden Bescheides.

Die Höhe der Zinsen

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen in Abhängigkeit des von der Nationalbank verlautbarten Basiszinssatzes ist jeweils unterschiedlich festgelegt. Folgender Link führt Sie zu den aktuellen Zinssätzen auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen:

Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchzinsen laut Erlass

Kontakt

Mag. Gerald Pilz
gerald.pilz@pilz-rath.at
03112 / 25 81-0