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Welche Angaben über ein Unternehmen sind verpflichtend in Geschäftspapieren zu machen?

Bisher waren laut Handelsgesetzbuch bloß Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) verpflichtet bestimmte Pflichtangaben in allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen über ihr Unternehmen aufzunehmen. Mit 1.1.2007 wurde das Handelsgesetzbuch vom sogenannten Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst.

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Jul 05, 2002 / Mehr »

Welche Angaben über ein Unternehmen sind verpflichtend in Geschäftspapieren zu machen?

Bisher waren laut Handelsgesetzbuch bloß Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) verpflichtet bestimmte Pflichtangaben in allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen über ihr Unternehmen aufzunehmen. Mit 1.1.2007 wurde das Handelsgesetzbuch vom sogenannten Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst.

Die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen wurden durch das neue UGB auf sämtliche Unternehmer, die im Firmenbuch eingetragen sind erweitert. Dies hat den Zweck, dass einem Geschäftspartner leicht möglich sein soll die notwendigen Informationen über den Vertragspartner im Firmenbuch ausfindig zu machen.

Die Pflichtangaben im Detail

Ab 1.1.2007 haben nunmehr nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch eingetragene Einzelunternehmer, offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) und Genossenschaften die Verpflichtung auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder sonstiger Weise (hier werden insbesonders E-Mails gemeint sein) und auf seiner Webseite folgende Angaben zu machen:

- Firma
- Rechtsform
- Sitz
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht

Die Firma ist der Name unter dem ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr auftritt. Dies ist bei einem Einzelunternehmer üblicherweise der Vor- und Zuname. Jedoch ist es ab Geltung des UGB´s auch möglich, dass Einzelunternehmer in Form einer reinen Sachfirma oder Fantasiefirma auftreten können. In diesem Fall hat ein eingetragener Einzelunternehmer auch seinen Vor- und Zunamen auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzuführen.

Bei einer GmbH & Co KG bei der ja üblicherweise eine Kapitalgesellschaft der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter ist, müssen die allgemeinen Pflichtangaben auch über die unbeschränkt haftende Gesellschaft gemacht werden.

Werden bei einer Kapitalgesellschaft freiwillig Angaben über das Kapital gemacht. So müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei GmbH´s, auch der Gesamtbetrag der allenfalls ausstehenden Einlage angegeben werden.

Homepage und E-Mails

Im neuen UGB sind diese Pflichtangaben auch auf der Homepage bzw. auf sämtlichen E-Mails des eingetragenen Unternehmers anzuführen. Auf der Homepage des Unternehmens wird es ausreichen, wenn diese Angaben in einem Impressum zum Ausdruck gebracht werden.

Allgemein ist noch anzumerken, dass die oben dargestellten Angaben immer nur dann zu machen sind, wenn ein geschäftliches Dokument oder E-Mail an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist. Diese Angaben sind daher nicht zu machen zum Beispiel bei Werbeschriften und Postwurfsendungen, wenn diese nicht an eine individuell bezeichnete Person gerichtet sind. Personalisierte Massensendungen hingegen sind von diesen Pflichtangaben nicht ausgenommen.


Übergangsfrist

Sämtliche oben beschriebenen Pflichtangaben gelten für Kapitalgesellschaften uneingeschränkt ab 1.1.2007. Für alle übrigen eingetragenen Unternehmer gilt insofern eine Erleichterung, als das im Gesetz eine Übergangsfrist bis 1.1.2010 vorgesehen ist, sodass in der Zwischenzeit die Drucksorten aufgebraucht werden können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass diese Übergangsbestimmung nicht für die Kommunikation via E-Mail gilt, sodass auch hier bereits ab 1.1.2007 die entsprechenden Angaben in jedem einzelnen E-Mail zu tätigen sind.

TIPP: Planen Sie daher Ihre Geschäftsbriefe, Bestellscheine und ähnliches neu zu drucken, ist insbesonders darauf zu achten, dass Sie die oben beschriebenen Pflichtangaben einfließen lassen.

Neu ist auch, dass das Firmenbuchgericht im Fall der Verletzung dieser Pflichtangaben eine Zwangsstrafe mit bis zu EUR 3.600,00 verhängen kann. Auch eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Kontakt

Mag. Gerald Pilz
gerald.pilz@pilz-rath.at
03112 / 25 81-0

Apr 03, 2007 / Nach oben