| Personenkreis
Die Neuerungen gelten jedenfalls für Eltern (Adoptiv- und Pflegeeltern) deren Kinder nach dem 30.6.2004 geboren werden. Für Eltern, deren Kinder vor dem 1.7.2004 geboren wurden, sind Übergangs-bestimmungen vorgesehen.
Die Teilzeitbeschäftigung kann für ein Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und muss mindestens 3 Monate dauern.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern besteht ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit dem Grunde nach längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern besteht dieser Anspruch nur dann, wenn ein Betriebsrat installiert ist. Ist der Arbeitgeber mit der Inanspruchnahme einer „Anspruchs-Elternteilzeit“ nicht einverstanden, so kann er eine rechtzeitig und korrekt begehrte Teilzeit nicht verhindern, sondern nur auf jene Gestaltung klagen, die betrieblich zumutbar ist.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern, in denen kein Betriebsrat installiert ist oder in denen trotz installiertem Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung über einen Anspruch auf Elternteilzeit existiert, besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Die DienstnehmerInnen müssen - wie bisher - eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Dienstgeber vereinbaren.
Diese vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ist längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes möglich.
Lehnt der Arbeitgeber ein Ansuchen in diesem Fall ab, muss die Arbeitnehmerseite den Arbeitgeber klagen, gewinnt aber, wenn die Teilzeit dem Arbeitgeber betrieblich zumutbar ist.
Form und Zeitpunkt der Meldung an den Arbeitgeber
Die neue Elternteilzeit kann im Regelfall frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter beginnen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen und hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeit zu beinhalten. Für die Väter gilt eine Frist von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Eltern, die Elternteilzeit beanspruchen, sind grundsätzlich mit Bekanntgabe der Elternteilzeit kündigungs- und entlassungsgeschützt.
Dieser Schutz dauert bis 4 Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis 4 Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes.
Elternteilzeit und Abfertigungssystem alt
Endet das Arbeitsverhältnis während der Teilzeitphase durch Selbstkündigung, so gebührt der Dienstnehmerin wie bisher die Hälfteabfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei der Bemessungsgrundlage ist weiterhin vom Durchschnitt der Arbeitszeit in den letzten 5 Jahren (unter Außerachtlassen von Karenzzeiten) auszugehen.
Kommt es während der Phase der neuen Elternteilzeit zu einer einvernehmlichen Auflösung, gebührt bereits nach einer dreijährigen Dienstzeit die Abfertigung zu 100%, wobei die Berechnung auf Basis des Entgelts bei der früheren Normalarbeitszeit erfolgt.
Förderungen
Durch die Schaffung einer neuen Beihilfe im Arbeitsmarktförderungsgesetz wird ein Anreiz für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten geschaffen, um Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern zu ermöglichen. Gefördert werden die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze und die Umstellung der Ablauforganisation. Anträge auf Gewährung der Förderung sind beim Austria Wirtschaftsservice einzubringen. Nähere Informationen, insbesondere über die Voraussetzungen gibt es unter
www.aswg.at
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Abschließend möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Neuregelung zur Elternteilzeit nur im Überblick dargestellt wurde. Vertiefende Informationen stehen Ihnen zum Download (pdf-Format) bereit:
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