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Bildungsfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe

Die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter wird nunmehr durch den Finanzminsiter gefördert. Wie das geht zeigen wir Ihnen.

Mär 26, 2001 / Mehr »

Ärzte und Umsatzsteuer

Ende Jänner 2001 hat das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht teilweise widerrufen und hoffentlich endgültig "präzisiert". Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Mär 26, 2001 / Mehr »

Wohnraumschaffung - Fremdwährungskredit - Sonderausgabenabzug?

Im Rahmen von Fremdwährungsfinanzierungen in Verbindung mit einer Lebensversicherung stellt sich die Frage, was kann nun wirklich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Wir haben die Antwort.

Mär 26, 2001 / Mehr »

Ferialjob - Familienbeihilfe und Verdienstgrenze

Regelmässig zu Beginn der Ferien stellt sich die Frage, wieviel man dazuverdienen darf, um nicht durch einen Ferialjob die Familienbeihilfe zu verlieren. Diese Grenze wurde bereits ab 1.1.2001 neugeregelt. Hier sind die Details.

Apr 21, 2001 / Mehr »

Wird die Diätenregelung bald geändert?

Bei der Geltendmachung von Diäten werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom Fiskus unterschiedlich behandelt. Das könnte sich jetzt bald ändern.

Apr 21, 2001 / Mehr »

Bildungsfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe

Die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter wird nunmehr durch den Finanzminsiter gefördert. Wie das geht zeigen wir Ihnen.

Der Bildungsfreibetrag (BFB) steht bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei einer E-A-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu. Durch die Steuerreform 2000 wird mit Wirksamkeit ab der Veranlagung für 2000 ein Bildungsfreibetrag in Höhe von höchstens 9 % als fiktive Betriebsausgabe eingeführt. Die Bemessungsgrundlage sind die von Bildungsein- richtungen in Rechnung gestellten Bildungsaufwendungen für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit nichtselbständigen Einkünften. Als Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechtes, sowie Einrichtungen deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen in der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht, anzusehen.

Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen müssen vom Arbeitgeber verschieden sein und Ihre Leistungen einem unbestimmten Personenkreis anbieten (interne Fortbildungsmaßnahmen reichen daher nicht!!). Die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer müssen im betrieblichen Interesse getätigt werden und eine konkrete Bildungsmaßnahme für den jeweiligen Arbeitnehmer darstellen. Als unmittelbare Aufwendungen sind z.B. Kurs- oder Lehrgangsgebühren, Honorare für Vortragende, Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, Kosten der Miete für externe Schulungsräume, usw. anzusehen. Werden dem Arbeitgeber vom BFB erfasste Aufwendungen im Wirtschaftsjahr der Verausgabung bzw. des Entstehens des Aufwandes vergütet, ist der BFB nur von jenem Betrag zu bemessen, der vom Arbeitgeber selbst getragen wurde.

Formelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist das Vorhandensein einer Rechnung über die den Anspruch begründenden (Bildungs-) Aufwendungen.

Aus- und Fortbildungskosten, die sowohl zu einem BFB führen, als auch in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag oder den Lehrlingsfreibetrag einbezogen werden können, führen gegebenenfalls zu einer Geltendmachung aller drei Freibeträge nebeneinander.

Kontakt

Mag. Gerald Pilz
gerald.pilz@pilz-rath.at
03112 / 25 81-0

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