Mit seinem Urteil vom 8.2.2002 hat der Europäische Gerichtshof wieder einmal Bewegung in die österreichische "Steuerlandschaft" gebracht. Die 1996 eingeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges für Kleinbusse wurde ersatzlos aufgehoben.
Jene von Ihnen die bereits seit längerer Zeit unternehmerisch tätig sind, werden sich daran erinnern, dass mit dem Sparpaket 1996 mit Wirkung vom 15.2.1996 für bestimmte PKW`s der Vorsteuerabzug ausgeschlossen wurde. Es handelt sich dabei insbesonders um Kleinbusse und Kleinlastkraftwagen (zB Fiat Ulysse, Renault Espace, VW Sharan, Pontiac Transport usw). Mit Urteil vom 8.Jänner 2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Einschränkung des Vorsteuerabzuges ausgeschlossen und damit ersatzlos aufgehoben.
Auswirkungen des Erkenntnisses des EuGH
Dies bedeutet, dass die Abgrenzung von vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen wieder nach der Erlassregelung, wie sie zum 1.1.1995 bestanden hat, vorzunehmen ist.
Für die Steuerpflichtigen hat dieses Urteil zur Auswirkung, dass für Anschaffungskosten und laufende Betriebskosten (Instandhaltung, Treibstoff, Vignette) der Vorsteuerabzug ab sofort wieder geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich gilt nun, dass diese Vorsteuern auch bis zu einem gewissen Grad rückwirkend geltend gemacht werden können. Dies gilt für sämtliche Verfahren die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind bzw. im Falle der Wiederaufnahme im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens immer noch nicht abgeschlossen sind. Ebenso können in bereits noch nicht abgeschlossenen Veranlagungsverfahren 2000 jedenfalls aber für das Jahr 2001 diese Aufwendungen geltend gemacht werden. Das EuGH-Urteil ist somit in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden. Ebenso wie ein rein innerstaatliches höchstgerichtliches Erkenntnis stellt auch dass EuGH-Urteil keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO dar.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für jene Fälle in denen der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden konnte auch beim Verkauf eines derartigen Fahrzeuges keine Umsatzteuer zu bezahlen sein wird. Als weitere Konsequenz aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass beim Eigenverbrauch wie auch beim Sachbezug eines Kleinbusses oder eines Kleinlastkraftwagens diese ebenso der Umsatzsteuer unterliegen.
Rückerstattung der Vorsteuer in bestimmten Fällen möglich
In einer Aussendung hat das Bundesministerium für Finanzen bekannt gegeben, dass im Falle von erheblichen Vorsteuern (insbesonders Anschaffungskosten, nicht hingegen grundsätzlich allein die Vorsteuern aus Betriebskosten) dazu führen können, dass eine Anregung auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden kann. Die Rückerstattung der Vorsteuer für die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges, hat natürlich zur Konsequenz, dass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nunmehr die Netto-Anschaffungskosten darstellen und es daher zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung kommt, die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auslöst.
Unsere Mitarbeiter werden jedenfalls nach Rücksprache mit Ihnen eine entsprechende Überprüfung Ihres Fuhrparks auf Rückerstattungsmöglichkeiten vornehmen.
Zur Orientierung stellen wir Ihnen auf Anfrage bzw. unter folgendem Link
Kleinbusliste 1995
eine Liste jener Fahrzeuge die bis zum 15.2.1996 zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Selbstverständlich sind auch gleichartige Fahrzeuge (ähnliche Bauart), die später auf den Markt gekommen sind, vorsteuerabzugsberechtigt. Es ist davon auszugehen, dass auch durch das Bundesministerium für Finanzen eine entsprechende Liste sämtlicher zum vorsteuerabzugsberichtigten Fahrzeugen herausgegeben wird, wobei jedoch davon auszugehen sein wird, dass diese Liste erst in einiger Zeit erscheinen wird.
Jan 30, 2002 /
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