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    Schenken und Erben steuerfrei?
 
08. Dez. 2008
Steuerrecht
  Seit 1. August 2008 gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Völlig steuerfrei sind Schenkungen bzw. Erbschaften dennoch nicht.

Seit 1. August 2008 gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Völlig steuerfrei sind Schenkungen bzw. Erbschaften dennoch nicht. Vor allem dann, wenn Liegenschaften geschenkt bzw. geerbt werden, fällt weiterhin Grunderwerbsteuer von 3,5% bzw. bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen in Höhe von 2% an. Diese errechnet sich von einer allfälligen Gegenleistung (zB Schuldübernahme), mindestens jedoch vom 3-fachen Einheitswert.


Meldepflicht von Schenkungen

Neu ist insbesonders die Meldepflicht, die eintritt, sobald ein bestimmter Wert der Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Zeitraum geschenkt werden, überschritten wird. Wichtig ist, dass die Anzeigepflicht nur für Schenkungen unter Lebenden und zwar nur für die folgenden Vermögenswerte gilt:

- Bargeld
- Kapitalforderungen (zB Sparbücher, aber auch Darlehensforderungen);
- Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
- Beteiligungen als stiller Gesellschafter
- Einzelunternehmen;
- bewegliches körperliches Vermögen (zB Pkw, Schmuck) und immaterielle Vermögens-gegenstände (zB Wohnrechte, Warengutscheine).

Weder bei Erbschaften noch bei Schenkungen von Grundstücken besteht eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Dieser Umstand ist einfach erklärt, da hier bereits das Grund-erwerbsteuergesetz eine Meldepflicht vorsieht. Von der Anzeigepflicht sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 50.000,00 befreit, soweit es sich um Schenkungen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres handelt. Neu ist, dass der Angehörigenbegriff relativ weitgehend zu sehen ist (dieser richtet sich nach der Bundes-abgabenordnung). So fallen darunter insbesonders Lebensgefährten, sowie deren Kinder. Nicht unter diesen Angehörigenbegriff fallen ua die Eltern eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers – diese Personen gelten als fremd und es gilt daher für diese Personen auch die geringere Grenze.

Schenkungen zwischen Fremden sind bis zu einem gemeinen Wert von EUR 15.000,00 nicht zu melden, sofern es sich um Schenkungen von derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren handelt.

Wichtig ist, dass sämtliche Schenkungen von demselben Geschenkgeber in diesen genannten Zeiträumen zusammenzurechnen sind. Nach Überschreiten der Freigrenze müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des genannten Beobachtungszeitraumes an dieselbe Person angezeigt werden. Übliche Gelegenheitsgeschenke (wie Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Matura, Muttertag, etc.) sind nicht meldepflichtig, soweit der gemeine Wert EUR 1.000,00 nicht übersteigt. Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken.

Weiters sind von der Meldepflicht noch folgende Zuwendungen befreit:

• Ehegattenschenkungen zur gleichteiligen Anschaffung für Wohnraum (bis max. 150m²)
• Gewinne aus öffentlichen Preisausschreiben
• Bestimmte Zuwendungen an gemeinnützige Vereine
• Subventionen von öffentlich - rechtlichen Körperschaften

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

Der Erwerber und Geschenkgeber sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der Anzeige beauftragt wurden, sind verpflichtet die Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige hat innerhalb von 3 Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Grundsätzlich ist eine elektronische Meldung über FinanzOnline für die Schenkung vorgesehen, wobei aber auch das eigens aufgelegte Formular „Schenk1“ zur Meldung an die Finanzverwaltung verwendet werden kann. Dieses Formular können Sie von dieser Seite herunterladen.

WICHTIG: Wird die Anzeige durch Zusammenrechnen mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Frist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde.

Sanktionen bei fehlender Anzeige

Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt zB im Rahmen einer Betriebsprüfung bei Auftreten ungeklärter Vermögenszuwächse eine Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige in einem solchen Fall den Nachweis erbringen muss, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist.

Wird weiters die Anzeige einer Schenkung vorsätzlich unterlassen, so wurde mit § 49a FinStrG einer neuer Tatbestand geschaffen, wonach dieses Vergehen mit bis zu 10% vom gemeinen Wert des nicht gemeldeten Vermögens bestraft werden kann.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Wird die Meldepflicht verletzt, so kann auch noch eine strafbefreiende Selbstanzeige innerhalb eines Jahres nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von 3 Monaten erstattet werden. Insgesamt stehen daher ab Erwerb des Vermögenswertes 15 Monate für die Selbstanzeige zur Verfügung.

TIPP: In diesem Zusammenhang ist insbesonders darauf hinzuweisen, dass eine Selbstanzeige immer nur für jene Person strafbefreiende Wirkung hat, die die Selbstanzeige erstattet hat. Sämtliche andere ebenso zur Meldung verpflichteten Personen sind daher weiterhin von einer Finanzstrafe bedroht.

   
Download:   Formular zur Anzeige von Schenkungen (161 KB)
   
Kontakt:   Mag. Gerald Pilz
Telefon: 03112 / 25 81-0
E-Mail: gerald.pilz@pilz-rath.at
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