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    Auftraggeberhaftung - in Frage und Antwort
 
19. Juli 2009
Sozialversicherung
  Welche Maßnahmen sind von Auftraggebern bzw. von Auftragnehmern zu treffen und weitere Details zur Auftraggeberhaftung finden Sie in unserem folgenden Beitrag.

Wer haftet?

Wird die Erbringung von Bauleistungen gemäß § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmer (Auftraggeber) an ein anderes Unternehmen (Auftragnehmer = Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen, die der Auftragnehmer an die Gebietskrankenkasse abzuführen hat. Die Haftung ist betragsmäßig auf maximal 20% des gezahlten Werklohnes beschränkt.

Sollte es zu einer Kettenbildung von Subaufträgen kommen (der beauftragte Subunternehmer gibt den Auftrag wiederum an einen Subunternehmer weiter usw.), erstreckt sich die Haftung des Auftraggebers auch auf die Sozialversicherungbeiträge für die der Subunternehmer haften würde.

Gibt es Haftungsbefreiungsgründe?

Es gibt zwei Möglichkeiten wie diese Auftraggeberhaftung vermieden werden kann:

1. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber gleichzeitig mit der Zahlung des Werklohns den Haftungsbetrag von 20% des mit dem Subunternehmer vereinbarten Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. An den Subunternehmer werden nur die restlichen 80% bezahlt.

2. Die Haftung entfällt weiters, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns (Tag der Überweisung) in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird.


Für wen gilt die neue Regelung?

Diese neue Regelung gilt im Wesentlichen für Generalunternehmer oder andere Bauunternehmer, die Subunternehmer beschäftigen. Sie kommt nicht für Bauherren, die Letztverbraucher sind, zur Anwendung.

Was umfasst die Haftung?

Die Haftung ist zwar mit 20% des geleisteten Werklohns betraglich begrenzt und tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns ein. Allerdings umfasst die Haftung alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung des Werklohns erfolgt, vom Auftragnehmer (Subunternehmer) zu entrichten sind. Daher ist die Haftung nicht nur auf Beiträge, die auf den erteilten Subauftrag entfallen, beschränkt. Sie kann jedoch erst geltend gemacht werden, wenn gegen den Beitragschuldner zur Hereinbringung der Beiträge erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand beim Subunternehmer vorliegt.

Gilt die Auftraggeberhaftung auch für den Fall der Arbeitskräfteüberlassung?

Da § 19 Abs 1a UStG auch für die Überlassung von Arbeitskräften gilt, wenn diese Bauleistungen erbringen, so kommt auch in diesem Fall die Auftraggeberhaftung zum Tragen. In diesem Fall haftet das beschäftigende Unternehmen für 20% des an das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen (Arbeitskräfteüberlasser) für die im Rahmen einer Bauleistung tätig werdenden überlassenen Arbeitskräfte geleisteten Entgeltes, sofern der Arbeitskräfteüberlasser zum Leistungszeitpunkt der Zahlung nicht in der HFU-Liste aufscheint.

In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass auch bisher gem. § 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) der Beschäftiger für die Entgeltansprüche und Sozialversicherungsbeiträge der in seinem Betrieb beschäftigten Leiharbeiter als Ausfallsbürge haftet.

Welche Maßnahmen sind zu treffen?

Dies hängt davon ab, ob Sie als Auftraggeber oder als Subunternehmer auftreten. Oftmals ist es natürlich so, dass Bauunternehmen sowohl die Rolle des Auftraggebers einnehmen wie auch bei anderen Aufträgen selbst als Subunternehmer tätig sind. Im Folgenden soll aus der jeweiligen Sichtweise die notwendigen Maßnahmen beschrieben werden:

1. Fragen die sich der Auftraggeber zu stellen hat:

• Nach den nunmehr vorliegenden Informationen tritt die Auftraggeberhaftung aller Wahrscheinlichkeit nach mit 1. September 2009 in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt unabhängig davon, wann der Auftrag erteilt wurde, im Vorfeld von Zahlungen an Subunternehmer zu prüfen ist, ob diese in die HFU-Liste eingetragen sind. Ist der konkrete Subunternehmer nicht in dieser HFU-Liste erfasst, so kann die Auftraggeberhaftung nur vermieden werden, wenn 20% der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen wird. Die HFU-Liste kann in der Folge tagaktuell Online abgerufen werden.

• Um Probleme und Missverständnisse mit Ihren Subunternehmern zu vermeiden, sollte bereits umgehend mit den Subunternehmern Kontakt aufgenommen werden, damit diese sich in die genannte HFU-Liste beim Dienstleistungszentrum eintragen lassen.

2. Was der Auftragnehmer (Subunternehmer) zu beachten haben:

• Zu aller erst sollte man umgehend danach trachten in die HFU-Liste eingetragen zu werden. Anträge auf Aufnahme in diese Liste können mit sofortiger Wirkung beim Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht werden (Download Antragsformular siehe am Ende des Textes). Wir unterstützen Sie dabei gerne.

• Folgende Voraussetzungen müssen für die Aufnahme in die HFU-Liste erfüllt werden:

- ­Nachweis der Erbringung von mindestens 3 Jahren Bauleistungen gemäß § 19 Abs 1a UStG (durch entsprechende Steuerbescheide),
- angemeldete Arbeitnehmer in Österreich,
- keine Beitragsrückstände und
­- keine fehlenden Beitragsnachweisungen.

Wichtig ist gerade für Subunternehmer anzumerken, dass eine Eintragung in die HFU-Liste wirklich erst dann möglich ist, wenn mindestens über 3 Jahre lang entsprechende Bauleistungen erbracht wurden. Ein neugegründetes Unternehmen hat demnach keine Möglichkeit in die HFU-Liste eingetragen zu werden. In diesem Fall sind die 20%igen Abzüge des Auftraggebers zu akzeptieren. Der vom Auftraggeber an das Dienstleistungszentrum (DLZ) überwiesene Haftungsbetrag wird an die zuständige Gebietskrankenkasse des Subunternehmers weitergeleitet und auf dessen Beitragskonto gut gebucht.

Wann muss ich als Auftraggeber in die HFU-Liste Einsicht nehmen?

Sie sollten am Tag der Überweisung des Werklohnes in die HFU-Gesamtliste Einsicht nehmen. Den Zeitpunkt der Überweisung an den Auftragnehmer haben Sie als Auftrag gebendes Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der der Überweisung (Leistungszeitpunkt) vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Liste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.

TIPP: Drucken Sie die Einsichtnahme in die HFU-Liste jedenfalls unter Angabe des Datums der Einsichtnahme zu Beweiszwecken jedenfalls aus. Bewahren Sie die Unterlagen gemeinsam mit jenen zu diesem Auftrag auf.

Welche Wirkung hat eine Überweisung an das DLZ und welche Informationen muss die Überweisung enthalten?

Die Überweisung des Haftungsbetrages wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Weiters entfällt eine etwaige Haftung gemäß § 67a Abs.1 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des beauftragten Unternehmens.

Die Haftungsanweisung entspricht gesetzlichen Vorgaben, wenn folgende Informationen enthalten sind:
- Vermerk „AGH“ auf der elektronischen Überweisung (Überweisungsdatensatz)
- Firmennamen und die Adresse des Auftraggebers
- Dienstgeber/innennummer sowie den Firmennamen des beauftragten Unternehmens
- Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn
- Haftungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des zu leistenden Werklohnes (siehe § 67a Abs. 1, 2, 3 und 4 ASVG)

Wie ist mit Skonti, Deckungs- bzw. Haftungsrücklässen umzugehen?

Hier gilt ein einfaches Prinzip: Der gesetzliche Haftungsbetrag richtet sich immer nach dem gezahlten Werklohn. Die 20% sind daher immer von der gezahlten (Netto-)Summe zu berechnen.

Wird der Haftungsrücklass zu einem späteren Datum überwiesen, so sind 20% vom zu zahlenden Haftungsrücklass an das DLZ zu überweisen, wenn der Subunternehmer im Zeitpunkt der Überweisung nicht in der HFU-Liste eingetragen ist.

   
Download:   Antragsformular zur Aufnahme in die HFU-Liste (122 KB)
   
WWW:   Homepage der Wiener GKK mit weiterführenden Informationen
http://www.wgkk.at/portal/index.html?ctrl:cmd=render&ctrl:window=wgkkportal.channel_content.cmsWindow&p_menuid=68146&p_tabid=5
   
Kontakt:   Mag. Gerald Pilz
Telefon: 03112 / 25 81-0
E-Mail: gerald.pilz@pilz-rath.at
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