06. Feb. 2004
Steuerrecht Steuerreform 2005
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Die Maßnahmen der zweiten Etappe der Steuerreform 2004/2005, auf die sich die Regierungsparteien im Jänner 2004 geeinigt haben, sollen Entlastungen in der Höhe von insgesamt 2,53 Milliarden Euro bringen. Folgend bringen wir die Hauptpunkte der Reform.
A. Entlastungen für die Wirtschaft
1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Zur Attraktivierung des Wirtschaftsstandortes Österreich und vor allem im Hinblick auf die bevorstehende Osterweiterung der Europäischen Union wird der Körperschaftsteuertarif von derzeit 34% auf 25% gesenkt. Im Gegenzug wird die Bemessungsgrundlage durch die Abschaffung der Eigenkapitalverzinsung sowie der steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert.
Bei Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, wird für jeden Monat des Wirtschaftsjahres, der noch in das Jahr 2004 fällt, ein Zwölftel des Jahresgewinns mit 34% versteuert. Dieser Teil der Steuer von 2004/05 muss bereits mit der Steuer für 2003/04 entrichtet werden.
Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes bewirkt auch, dass Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmer im Ergebnis einen höheren Spitzensteuersatz unterliegen als Kapitalgesellschaften. In Zukunft wird bei der Rechtsformwahl des Unternehmens also auch der steuerliche Aspekt eine Rolle spielen.
2. Gruppenbesteuerung
An Stelle der bestehenden Organschaftsregelung tritt eine moderne, international attraktive Gruppenbesteuerung. Für Konzerne wird es dann möglich sein, dass Verluste von Tochtergesellschaften die Steuerbelastung der Muttergesellschaft abmindern können.
Als Voraussetzung der Inanspruche der (auch grenzüberschreitend möglichen) Verlustverrechnung gilt eine Beteiligung der Mutter an der Tochter mit mindestens 51. Beteiligungsgemeinschaften (sogenannte Joint Ventueres) werden in Zukunft auch als Mutter anerkannt, sie müssen aber in einer Personengesellschaft oder durch einen Syndikatsvertrag zusammengeschlossen sein und einer der Beteiligten muss mindestens 40 Prozent an der Tochter halten, jeder weitere mindestens 15 Prozent.
Diese Regelung ist geeignet, die Attraktivität Österreichs als Holdingstandort wesentlich zu steigern.
3. Abschaffung von Bagatellsteuern bzw. Senkung von Steuern
Die Schaumweinsteuer soll gänzlich abgeschafft und die Biersteuer auf einen runden Satz abgesenkt (von EUR 2,08 auf 2,00) werden. Auch soll der für die Landwirtschaft benötigte Treibstoff (Agrardiesel) in Zukunft günstiger besteuert werden.
B. Reform der Einkommensteuer
1. Erhöhung der steuerfreien Bezüge
Beim Arbeitnehmer ohne Alleinverdienerabsetzbetrag sind im Jahr 2005 ca. EUR 15.770,-- Jahresbruttoeinkommen steuerfrei. Bereits im Jahr 2004 beträgt der nicht steuerbare Betrag EUR 14.500,--. Für die Selbständigen wird 2005 ein Jahresbruttoeinkommen bis EUR 10.000,-- und 2004 ein Einkommen bis EUR 8.888,-- steuerfrei bleiben. Letztlich werden die Pensionisten 2005 bis EUR 13.500,-- und 2004 bis EUR 12.500,-- nicht mit der Einkommensteuer belastet.
2. Durchschnittssteuersatztarif
Es wird beabsichtigt, von den im § 33 Abs 1 EStG angeführten vier Progressionsstufen abzugehen und statt dessen ein System des Durchschnittssteuersatztarifes einzuführen. Einkommensteile über EUR 51.000 werden jedoch auch in Zukunft weiterhin mit dem Spitzensteuersatz von 50% belastet. Folgende Tabelle stellt die geplanten Steuersätze dar:
| Einkommen in EUR | Steuer | in % | | bis 10.000 | 0 | 0 | | bei 25.000 | 5.750 | 23,00 | | bei 51.000 | 17.085 | 33,50 |
3. Auswirkungen auf die Durchschnittseinkommen
| Arbeiterin | Arbeiter | Angestellte | Angestellter | | Monatsbrutto | 1.080,-- | 1.755,-- | 1.505,-- | 2.520,-- | | Steuer 2003 | 569,-- | 2.720,-- | 1.872,-- | 5.592,-- | | Steuer 2005 | -110,-- | 2.356,-- | 1.428 | 5.259,-- | | Entlastung | 679,-- | 364,-- | 444,-- | 333,-- |
C. Die Entlastung der Familien
1. Kinderzuschläge beim Alleinverdienerabsetzbetrag
Der allgemeine Absetzbetrag ist in den oben genannten Tarif bereits eingearbeitet, die speziellen Absetzbeträge bleiben unverändert, jedoch werden folgende Kinderzuschläge beim Alleinverdienerabsetzbetrag eingeführt:
| für das erste Kind | EUR 130,-- | | für das zweite Kind | EUR 175,-- | | für das dritte und jedes weitere Kind | EUR 220,-- |
Durch die genannte Anhebung erhöht sich naturgemäß auch die sogenannte "Negativsteuer". So beträgt diese Erhöhung zum Beispiel bei einer Alleinerzieherin mit zwei Kindern und einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 800 für das Jahr 2005 (im Vergleich zu 2003) EUR 305,--.
2. Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind wird angehoben von derzeit EUR 4.400,-- auf EUR 6.000,--.
3. Weitere Maßnahmen
Anhebung Pendlerpauschale generell um 15%.
Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages wird von bisher EUR 70,-- auf EUR 100,-- erhöht.
Laut Bundesministerium für Finanzen sollen folgende Punkte vorgezogen werden:
- die Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
- die Einführung von Kinderzuschlägen und
- die Anhebung des Pendlerpauschales
Wir hoffen Ihnen einen kurzen zugegebenermaßen komprimierten Überblick über die in Aussicht gestellten Änderungen vermittelt zu haben, werden Sie jedoch selbstverständlich bei Konkretisierung der einzelnen Vorschläge, in einer eigenen Ausgabe unserer Klienteninformation, über die dann tatsächlich durchgeführten Änderungen ausführlich informieren. Letztlich muss betont werden, dass die angeführten Reformpunkte noch keineswegs den Gesetzgebungsprozess durchlaufen sind, somit noch nicht als zu 100 Prozent gesichert zu sehen sind.
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