
Einreichung Einkommensteuererklärung 31. März des
Folgejahres
bei steuerlicher Vertretung 31. März des zweitfolgenden Jahres
Einkommensteuervorauszahlung vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.
Einreichung Körperschaftsteuererklärung 31. März
des Folgejahres
bei steuerlicher Vertretung 31. März des zweitfolgenden Jahres
Körperschaftsteuervorauszahlung vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8.,
15.11.
Einreichung Umsatzsteuererklärung 31. März des Folgejahres
bei steuerlicher Vertretung 31. März des zweitfolgenden Jahres
Kfz-Steuer vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.
Kammerumlage 1 vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.
Altlastenbeiträge vierteljährlich 15.2. , 15.5.,
15.8., 15.11.
Grundsteuer vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.
Wenn der Jahresbetrag S 1.000.- nicht übersteigt 15.5. (einmalig)
Bodenwertabgabe vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.
Lohnsteuer am 15. des Folgemonats
DB am 15. des Folgemonats
Kommunalsteuer am 15. des Folgemonats
DZ (Kammerumlage 2) am 15. des Folgemonats
Getränkesteuer am 15. des zweitfolgenden Monats
Straßenbenützungsabgabe
wenn Jahresabgabe gewählt wird: 15.2
wenn Jahresabgabe nicht gewählt wird: am 15. des Folgemonats
Normverbrauchsabgabe am 15. des zweitfolgenden Monats
Elektrizitätsabgabe am 15. des zweitfolgenden Monats
Erdgasabgabe am 15. des zweitfolgenden Monats
Umsatzsteuer
entweder am 15. des zweitfolgenden Monats,
oder wenn im vorangegangenen Kalenderjahr Gesamtumsatz nicht über S 300.000,-
vierteljährlich 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Sondervorauszahlung Umsatzsteuer bei monatlicher Zahlung 1/11
Der Summe der Vorauszahlungen September/ Vorjahr bis August/ lfd. Jahr 15.12
Sondervorauszahlung Umsatzsteuer bei vierteljährlicher Zahlung1/11
Der Summe der Vorauszahlungen 3. + 4. Vierteljahr / Vorjahr bis 1. + 2. Vierteljahr/
lfd. Jahr 15.11
Die Sondervorauszahlung 15.12. ist frühestens am nächsten
15.1. auf die Vorauszahlung für den Monat November des laufenden
Jahres anzurechnen.
Die Sondervorauszahlung 15.11. ist frühestens am nächsten
15.2. auf die Vorauszahlung für das 4. Vierteljahr des laufenden
Jahres anzurechnen.

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