Pilz + Rath, Steuerberatung

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Termine & Fristen

Einreichung Einkommensteuererklärung 31. März des Folgejahres
bei steuerlicher Vertretung 31. März des zweitfolgenden Jahres
Einkommensteuervorauszahlung vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.

Einreichung Körperschaftsteuererklärung 31. März des Folgejahres
bei steuerlicher Vertretung 31. März des zweitfolgenden Jahres
Körperschaftsteuervorauszahlung vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.

Einreichung Umsatzsteuererklärung 31. März des Folgejahres
bei steuerlicher Vertretung 31. März des zweitfolgenden Jahres

Kfz-Steuer vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.

Kammerumlage 1 vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.

Altlastenbeiträge vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.

Grundsteuer vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.
Wenn der Jahresbetrag S 1.000.- nicht übersteigt 15.5. (einmalig)
Bodenwertabgabe vierteljährlich 15.2. , 15.5., 15.8., 15.11.

Lohnsteuer am 15. des Folgemonats
DB am 15. des Folgemonats

Kommunalsteuer am 15. des Folgemonats
DZ (Kammerumlage 2) am 15. des Folgemonats

Getränkesteuer am 15. des zweitfolgenden Monats

Straßenbenützungsabgabe
wenn Jahresabgabe gewählt wird: 15.2
wenn Jahresabgabe nicht gewählt wird: am 15. des Folgemonats 

Normverbrauchsabgabe am 15. des zweitfolgenden Monats
Elektrizitätsabgabe am 15. des zweitfolgenden Monats
Erdgasabgabe am 15. des zweitfolgenden Monats

Umsatzsteuer
entweder am 15. des zweitfolgenden Monats,
oder wenn im vorangegangenen Kalenderjahr Gesamtumsatz nicht über S 300.000,-
vierteljährlich 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.

Sondervorauszahlung Umsatzsteuer bei monatlicher Zahlung 1/11
Der Summe der Vorauszahlungen September/ Vorjahr bis August/ lfd. Jahr 15.12

Sondervorauszahlung Umsatzsteuer bei vierteljährlicher Zahlung1/11
Der Summe der Vorauszahlungen 3. + 4. Vierteljahr / Vorjahr bis 1. + 2. Vierteljahr/ lfd. Jahr 15.11

Die Sondervorauszahlung 15.12. ist frühestens am nächsten 15.1. auf die Vorauszahlung für den Monat November des laufenden Jahres anzurechnen.

Die Sondervorauszahlung 15.11. ist frühestens am nächsten 15.2. auf die Vorauszahlung für das 4. Vierteljahr des laufenden Jahres anzurechnen.

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